Richtlinie des BMF vom 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.8 Heimarbeiter

40510% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

Als Heimarbeiter gelten ausschließlich Personen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, (BGBl. Nr. 105/1961) unterliegen.

Andere Personen, die eine nichtselbständige Tätigkeit von zu Hause aus durchführen, gelten nicht als Heimarbeiter (zB ein Vertreter, der von zu Hause aus tätig wird, Sekretariatsarbeit in der eigenen Wohnung).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2012
Betroffene Normen:
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 8 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte:
Homeworker
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457