Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

3.3.43 Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden (§ 3 Abs. 1 Z 40 EStG 1988)

112mEntschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1. Jänner 2024 geleistet werden, sind steuerfrei. Der steuerfreie Betrag ist mit den in § 20 Abs. 1 und 2 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) festgelegten Beträgen begrenzt.

Diesbezügliche bundesgesetzliche Regelungen sind neben § 20 NRWO zB § 9 Europawahlordnung, § 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 oder § 4 des Volksabstimmungsgesetzes 1972. Weiters umfasst sind (bestehende oder künftige) landesgesetzliche Regelungen, die insbesondere Landtags- und Gemeinderatswahlen betreffen. Erfolgt die Bemessung der Entschädigung nach anderen Kriterien als in § 20 NRWO, ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen, welche Entschädigung zustünde und dieser Betrag ist von der Steuerbefreiung erfasst.

Beispiel:

A ist bei der Nationalratswahl im Jahr 2024 am Wahltag in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu a) drei Stunden, b) sechs Stunden, c) mehr als sechs Stunden geöffnet hat, tätig. A erhält dafür eine Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1 NRWO in Höhe von a) 33 Euro, b) 66 Euro, c) 100 Euro. Die ausbezahlte Entschädigung ist von der Einkommensteuer befreit.

Variante: A ist bei der Nationalratswahl im Jahr 2024 am Wahltag in einer örtlichen Wahlbehörde, die mehr als sechs Stunden geöffnet hat, tätig und erhält eine Entschädigung in Höhe von 120 Euro. Die hierfür nach § 20 Abs. 1 NRWO zustehende Entschädigung ist mit 100 Euro begrenzt. Es sind daher nur 100 Euro steuerfrei. Der übersteigende Betrag (20 Euro) ist steuerpflichtig.

Die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde stellt ein öffentliches Ehrenamt dar. Die Befreiung kommt daher nicht zur Anwendung für Mitglieder einer Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 3 Abs. 1 Z 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457