Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.14 Nachversteuerung (§ 18 Abs. 4 EStG 1988)

7.14.3 Entstehung des Abgabenanspruchs

628Die kraft Nachversteuerung anzufordernde Einkommensteuer ist weder eine Vorauszahlung, noch eine zu veranlagende Abgabe, noch ein Steuerabzugsbetrag. Der Anspruch auf Nachforderung der Einkommensteuer entsteht, wenn der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht ist (§ 4 Abs. 1 BAO).

629Wird ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, so führt dies zu einem Abgabenanspruch, der durch nachfolgende privatrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. VwGH 17.10.1989, 88/14/0200). So sind zB trotz Rückgängigmachung eines Rückkaufes oder Teilrückkaufes von Versicherungsansprüchen die Versicherungsprämien nachzuversteuern. Die Nachversteuerung ist für alle Jahre durchzuführen, in denen entsprechende Sonderausgaben abgesetzt wurden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457