Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
42 ANHÄNGE
42.5 Beispielsammlung

42.5.13 § 67 EStG 1988

Randzahl 11050: entfällt

11053§ 67 Abs. 1, Abs.8 und Abs.10 EStG 1988 - Ablöse von Deputaten durch Einmalzahlung (Rz 1053)

(2004)

Die Dienstnehmer eines Betriebes haben neben ihrem laufenden Lohn Anspruch auf Deputate. Diese Deputate sollen nun gegen eine Einmalzahlung abgelöst werden.

Wie ist die Ablösezahlung zu versteuern?

Die Einmalzahlung stellt eine Ablöse eines laufenden Bezuges (Sachbezuges) dar. Da keine besondere Begünstigungsbestimmung für eine derartige Ablösezahlung besteht, ist sie als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.

11055§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, § 67 Abs. 1 und Abs.2 EStG 1988 - Erfolgsprämien in Form von Sachgeschenken (Rz 79 und Rz 1055)

Siehe Rz 10079

11070§ 67 Abs. 3 EStG 1988 - Gesetzliche Abfertigung bei Erhöhung des Stundenausmaßes (Rz 1070)

(2007)

Bei einem Dienstgeber ist eine Arbeitnehmerin geringfügig beschäftigt; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden (25 Jahre im Betrieb).

Die Dienstnehmerin beabsichtigt, die wöchentliche Normalarbeitszeit (bis zur Pensionierung) auf 30 Stunden zu erhöhen.

Liegt bei einer Erhöhung des Stundenausmaßes ebenfalls eine Änderungskündigung iSd Rz 1070 vor?

Kann die gesetzliche Abfertigung zum Zeitpunkt des Wechsels steuerlich begünstigt ausgezahlt werden?

Nach der Vervielfachermethode würde keine Lohnsteuer anfallen. Die "Abfertigung" könnte aber auch als Sonderzahlung angesehen werden, womit eine Lohnsteuer anfallen könnte.

Bei einer Verdreifachung der Arbeitszeit ist jedenfalls von einer wesentlichen Veränderung des Dienstverhältnisses auszugehen.

Wird das bestehende Dienstverhältnis unter Abgeltung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche beendet (Rz 1070a), kann eine in diesem Zusammenhang ausgezahlte Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 behandelt werden, wenn das nachfolgende Dienstverhältnis dem BMVG (Abfertigung neu) unterliegt.

§ 67 Abs. 3 und Abs. 8 EStG 1988 - Treueprämien bei Austritt (Rz 1070 und Rz 1084)

(2003)

Ein Arbeitgeber bezahlt an Arbeitnehmer, die nach mehr als 25 Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienst- oder Berufsunfähigkeit in den Ruhestand treten bzw. aus dem Dienst ausscheiden, in Anerkennung ihrer langjährigen guten Dienstleistungen eine Treueprämie. Das Ausmaß der Treueprämie beträgt bei einer Dienstzeit von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
25 Jahren
100%
30 Jahren
200%
35 Jahren
300% des letzten Monatsbezuges.

Jubiläumszuwendungen, die den betreffenden Bediensteten anlässlich einer 25-jährigen bzw. 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von jeweils 50% des Monatsbezuges zuerkannt wurden, verringern die Treueprämie um diesen Betrag. Bei den betroffenen Dienstnehmern handelt es sich nicht um Beamte, sondern um ASVG-Versicherte.

Ist § 67 Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden oder liegt ein nicht begünstigtes Jubiläumsgeld vor?

Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht die "Treueprämie" wirtschaftlich betrachtet aus zwei Komponenten: Einerseits wird ein Jubiläumsgeld ausbezahlt, andererseits besteht ein (weiterer) Anspruch bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Es besteht eine klare Trennung zwischen dem Jubiläumsgeld (50% eines Monatsbezuges) und dem Anspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Anspruch hat den Charakter einer Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988: "....., deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitlohnes bestimmt").

Eine Umwandlung eines Jubiläumsgeldes in eine Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt nicht vor.

Die angeführte Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist in einer Dienstordnung einer Gebietskörperschaft geregelt, sodass § 67 Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung kommt.

§ 67 Abs. 3 EStG 1988 - Gesetzliche Abfertigung bei Neuregelung der Akkordarbeit (Rz 1070)

(2002)

In einem größeren Betrieb werden die Arbeiter (Eisenbieger) nach Stundenlohn und Akkordlohn abgerechnet. Mitte des Jahres 1999 stellte der Arbeitgeber fest, dass die Bezahlung eines Akkordlohnes nicht mehr zeitgemäß ist, da durch Einsatz von Maschinen etc. größere Mengen produziert werden können und daher die bisherige Akkordarbeit einer Neuregelung bedarf.

Nach diesem neuen Schema würden die Arbeiter insgesamt ca. 25% - 30% weniger verdienen.

Die Arbeitnehmer wurden mit 30. Juni 1999 bei der Sozialversicherung abgemeldet. Als Grund wurde Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses angeführt. Die gesetzliche Abfertigung wurde gezahlt und gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert.

Jene Arbeiter, die sich mit dem neuen Schema einverstanden erklärten (ca. 95%), wurden mit 1. Juli 1999 wieder angemeldet. Schriftliche Unterlagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über diese Maßnahmen sind nicht vorhanden. Durch verstärkten Arbeitseinsatz verdienen sie ab 1. Juli 1999 trotz des neuen Modells ungefähr wieder denselben Arbeitslohn wie vorher.

Erfolgte die Versteuerung als gesetzliche Abfertigung mit 6% zu Recht?

Gemäß Rz 1070 kann im Zuge einer Änderungskündigung eine gesetzliche Abfertigung dann begünstigt versteuert werden, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers um mindestens 25% reduziert werden und das Dienstverhältnis formal beendet wird. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war von vornherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern.

Da der dargestellte Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt, wäre die bezahlte gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern gewesen.

§ 67 Abs. 3 EStG 1988 - Gesetzliche Abfertigung bei Wiedereinstellung (Rz 1070)

(1998)

Auf Grund der schlechten Auftragslage werden seitens der Firmenleitung Abteilungsleiter und Facharbeiter gekündigt und in der Folge wiedereingestellt. Dabei werden die Gehälter um mehr als 25% bei voller Arbeitszeit gekürzt und bei einzelnen teuren Facharbeitern die Wochenarbeitszeit bei gleichem Stundenlohn um mehr als 25% vermindert. In beiden Fällen wird die gesetzliche Abfertigung bezahlt und mit 6% versteuert.

Nach einem halben Jahr bessert sich die Auftragslage der Firma unvorhergesehenerweise wesentlich. Die Arbeitszeit bzw. die Entlohnung von Abteilungsleitern und Facharbeitern wird wieder auf das ursprüngliche Ausmaß angehoben.

Steht für die ausbezahlten Abfertigungen die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu?

Erfolgte eine Kündigung (Beendigung des Dienstverhältnisses) auf Grund nicht beeinflussbarer äußerer Umstände (zB Kündigung eines Pachtvertrages bei einem Tankstellenbetrieb) und kommt es in der Folge zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Arbeitnehmer im ursprünglichen Ausmaß, weil die objektiven - für die Kündigung maßgeblichen - wirtschaftlichen Gründe weggefallen sind, dann liegt keine steuerschädliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor.

Beispiel: Bei einem Tankstellenpächter läuft der Pachtvertrag für die Tankstelle mit angeschlossener Werkstätte aus und wird nicht verlängert. Der Tankstellenpächter kündigt seine Arbeitnehmer und leistet in diesem Zusammenhang die gesetzliche Abfertigung. In der Folge findet sich aber kein neuer Tankstellenpächter und die Tankstelle wird vom ursprünglichen Pächter wieder übernommen. Frühere Mitarbeiter werden zu denselben Bedingungen wieder eingestellt. Bei Kündigung und Leistung der Abfertigungszahlungen mit anschließender Wiedereinstellung der Arbeitnehmer ist nicht von einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen.

Ebenso ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Kündigungen und späteren Wiedereinstellungen zu wesentlich unterschiedlichen Bedingungen auf Grund von Umsatzeinbrüchen erfolgten. Auch in diesem Fall liegen wirtschaftliche Gründe für die Beendigung der Dienstverhältnisse vor, sodass die Abfertigungszahlungen zu Recht gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert wurden, weil eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht vorhersehbar war.

Werden hingegen Kündigungen ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe vorgenommen und erfolgt die Wiedereinstellung zu geänderten Bedingungen nur vorübergehend (für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr), dann war von vorneherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.

11071§ 67 Abs. 3 EStG 1988 - Abfertigung bei Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten (Rz 1071)

(2007)

Ein LKW-Chauffeur beendet sein Dienstverhältnis als Arbeiter mit 31.12.2006 mit sämtlichen Konsequenzen. Mit 1.1.2007 bekommt er einen neuen Dienstvertrag, aufgrund dessen er als leitender Angestellter (Disponent) tätig wird.

Darf die gezahlte Abfertigung beim Ausscheiden als Arbeiter nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerbegünstigt behandelt werden?

Treffen zwei unmittelbar anschließende Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber zusammen und würde bei Beendigungen des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch zu Recht beachtet oder geltend gemacht, sind ein beendetes und ein neue eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Dies gilt auch dann wenn zum Beispiel ein Arbeiter in das Angestelltenverhältnis wechselt oder ein Vollbeschäftigter in eine Teilzeitbeschäftigung. Eine Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist daher möglich (Rz 1071).

§ 67 Abs. 3 EStG 1988 - Gesetzliche Abfertigung bei Wechsel vom Angestellten- ins Bauarbeiterverhältnis (Rz 1071)

(1997)

Ein Angestellter eines Bauhofes wird gekündigt und erhält die gesetzliche Abfertigung. Ab dem nächsten Arbeitstag wird er als Bauarbeiter mit einem ca. 10% geringeren Stundenlohn und vollen Zulagen, die der Bauarbeiter-Kollektivvertrag vorsieht, vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt. Der Arbeitgeber muss ab diesem Zeitpunkt für diesen Arbeiter auch Zahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse leisten. Kann die bei Auflösung des Angestelltenverhältnisses bezahlte Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt versteuert werden?

Da die Abfertigungsansprüche in Hinkunft von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten sind und der Arbeitgeber daher an diese Kasse die vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten hat, liegt eine Änderung des Dienstverhältnisses vor, die für eine begünstigte Besteuerung der Abfertigungszahlung nicht schädlich ist.

11074§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 - Abfertigung bei schwankender Beteiligung (Rz 1074)

(1996)

Welche Dienstzeiten können bei einem Gesellschafter einer GmbH für die Abfertigung herangezogen werden, wenn sich das Beteiligungsverhältnis mehrmals ändert (Dienstverhältnis - kein Dienstverhältnis) und zwar für den Fall der gesetzlichen und der freiwilligen Abfertigung?

Eine steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungszahlungen im Zuge eines Anteilserwerbs ist nur dann möglich, wenn hierdurch eine mindestens 50-prozentige Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend eine wesentliche Beteiligung nicht bestand.

Diesfalls sind bei der gesetzlichen Abfertigung die Zeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu dem die Abfertigung zahlenden Arbeitgeber verbracht hat.

Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit Berücksichtigung finden.

Beispiel:

Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH:

    • vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993: 25%

    • vom 1. August 1993 bis 30. September 1995: 40%

    • ab 1. Oktober 1995: 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses)

Mit dem Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung wird dem Gesellschafter/ Geschäftsführer eine Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.

10 jähriger Beobachtungszeitraum: vom 30. September 1985 bis 30. September 1995. Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993), weshalb die im Oktober 1995 ausbezahlte (gesetzliche) Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist.

Als Dienstzeit hat die Zeit vom 1. April 1985 bis 30. September 1995 Berücksichtigung zu finden.

Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten, die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem 1. April 1985 betreffen, als Dienstzeit Berücksichtigung finden.

Würde der Anteil des Gesellschafter/Geschäftsführers in der Zeit vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993 26% betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur überwiegend sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen und nach § 67 EStG 1988 nicht begünstigt zu versteuern.

11084§ 67 Abs. 3 und Abs. 8 EStG 1988 - Treueprämien bei Austritt (Rz 1070 und Rz 1084)

Siehe Rz 11070

Randzahlen 11092 und 11093a: entfallen

11103§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 - Zweifelsfragen zur Vorgangsweise bei der Versteuerung von Vergleichs- und Urteilszahlungen sowie Zahlungen bei Kündigungsanfechtungen (Rz 1103 und Rz 1105)

(2003)

Fall A:

Es wird Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Auf Grund dieser Mahnklage wird ein Zahlungsbefehl erlassen. Der Arbeitgeber bezahlt auf Grund des Zahlungsbefehls (sämtliche) offenen Ansprüche des Arbeitnehmers.

Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?

Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.

Fall B:

Der Arbeitgeber widerspricht dem Zahlungsbefehl und es kommt zu einem Verfahren. Dieses Verfahren endet mit Vergleich oder Urteil.

Wie ist diese Vergleichs- bzw. Urteilssumme zu versteuern, wenn sie

a) auf einmal bezahlt wird?

b) in Raten bezahlt wird?

In beiden Fällen sind diese Zahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Bei monatlicher Ratenzahlung sind die einzelnen Zahlungen gemäß dem Zuflussprinzip jeweils im Kalendermonat der Zahlung zu versteuern.

Fall C:

Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Das Dienstverhältnis ist durch die Kündigung beendet.

Der Arbeitnehmer dringt mit seiner Klage durch. Die Kündigung wird - mit Urteil - rückwirkend außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber hat die offenen Forderungen nachzuzahlen, der Arbeitnehmer im Gegenzug die erhaltenen Zahlungen für seine Beendigungsansprüche - zB Abfertigung - zurückzuzahlen.

Wie sind diese Zahlungen des Arbeitgebers zu versteuern?

Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung. Ebenso ist bei Zahlungen gemäß § 61 ASGG (vorläufige Rechtswirkung des Urteils erster Instanz) vorzugehen.

Fall D:

Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vergleich.

a) Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer erhält für den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe.

Wie ist diese Zahlung zu versteuern?

In diesem Fall ist die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 vorzunehmen.

b) Es wird vereinbart, dass die ursprüngliche Kündigung aufgehoben wird und das Dienstverhältnis zu einem späteren Termin einvernehmlich beendet wird. Die offenen Löhne/Gehälter werden vom Arbeitgeber nachbezahlt.

Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?

Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.

c) Der Arbeitgeber zieht die Kündigung zurück, der Arbeitnehmer die Klage (Vergleichsinhalt). Der Arbeitgeber zahlt die Löhne/Gehälter nach.

Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?

Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet); § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 - Vergleichssummen (Rz 1103)

(2001)

Ein Arbeitnehmer (Angestellter) wurde entlassen. Der Arbeitnehmer widerspricht der Entlassung und fordert folgende Zahlungen vom Arbeitgeber:

  • Gehalt für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin

  • anteilige Sonderzahlungen,

  • Urlaubsersatzleistung,

  • offene Reisekosten,

  • gesetzliche Abfertigung.

Im Zuge des Verfahrens einigt man sich auf eine Vergleichssumme.

Kann die Vergleichssumme anteilsmäßig nach den eingeklagten Bezugsbestandteilen aufgeteilt werden, wenn aus dem Vergleich nicht hervorgeht, welche der einzelnen eingeklagten Lohnbestandteile mit der Vergleichssumme abgegolten werden?

Sofern aus einem Vergleich nicht hervorgeht, welche Ansprüche tatsächlich im Vergleich berücksichtigt wurden, sondern die Vergleichszahlung gegenüber der eingeklagten Gesamtforderung lediglich eine prozentuelle Kürzung gegenüber den eingeklagten Lohnzahlungen erfolgt, können Abfertigungsansprüche gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988, steuerfreie Zahlungen gemäß § 3 EStG 1988 oder Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht herausgeschält werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern.

Randzahl 11104b: entfallen

11105§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 - Zweifelsfragen zur Vorgangsweise bei der Versteuerung von Vergleichs- und Urteilszahlungen sowie Zahlungen bei Kündigungsanfechtungen (Rz 1103 und Rz 1105)

Siehe Rz 11103

11106§ 19 EStG 1988, § 67 EStG 1988 und § 68 EStG 1988 - Regelmäßig verschobene Auszahlung von Zulagen und Zuschlägen (Rz 1106)

(2010)

Gemäß LStR 2002 Rz 11106 (Beispiel aus 2001) sind regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen gemeinsam mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat) zu versteuern. Die Überstundengrundlöhne sind dabei nach dem Tarif zu versteuern. Steuerfreie Zuschläge im Rahmen des § 68 EStG 1988 sind, so weit der Freibetrag für den Kalendermonat der Überstundenleistung nicht bereits aufgebraucht wurde, steuerfrei zu belassen.

Kann diese Regelung auch für Zulagen und Zuschläge angewendet werden, welche im Jänner oder Februar ausbezahlt und abgerechnet werden, aber im November und Dezember geleistet wurden. Oder geht hier die Regelung gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 vor?

Wenn § 79 Abs. 2 EStG 1988 vorgeht - wie ist das Umstellungsjahr 2006 zu beurteilen? Sind mehr als 12 Freibeträge gemäß § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG 1988 möglich? (zB im Jahr 2006 wurden Zulagen und Zuschläge für die Leistungsmonate 12/2005 und 1 bis 11/2006 ausbezahlt, im Jänner 2007 für 12/2006).

Die Auszahlung von Entgelten im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen richtet sich im Allgemeinen nach den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschrift (zB sind die Gehälter nach dem Angestelltengesetz am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats zu bezahlen, wobei die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden kann).

Erfolgt die Auszahlung nicht innerhalb der Frist der arbeitsrechtlichen Vorschrift, liegt eine so genannte zeitverschobene Auszahlung vor (zB wenn die Ermittlung der Abrechnungsgrundlage mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist). Im Regelfall werden in solchen Situationen vor allem die Überstunden und Zulagen um einen Monat verschoben ausbezahlt.

Bei regelmäßig um einen Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen und Zuschlägen ist nicht von einer Nachzahlung auszugehen, die Bestimmung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Andernfalls würde nämlich ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis bewirkt werden, wonach die zeitverschobene Auszahlung betreffend Zulagen und Zuschläge der Monate Jänner bis November im jeweils nachfolgenden Monat erfasst würde, während jene des Monats Dezember, die im Jänner des Folgejahres ausbezahlt wird, auf Grund des § 79 Abs. 2 EStG 1988 dem Dezember des Vorjahres zuzurechnen wäre, und somit im Dezember die Zulagen und Zuschläge zweier Monate erfasst werden würden.

§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 - Besteuerung von Nachzahlungen von laufenden Pensionskassenleistungen für das Vorjahr (Rz 1106)

(2001)

Im April des Jahres 2001 werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionskassenleistung rückwirkend ab 1. Mai 2000 nachgewiesen (rückwirkender ASVG Bescheid, der Leistungsvoraussetzung nach dem Pensionskassenvertrag ist).

Die Nachzahlung für 2000 (mit der Aufrollung für die Monate Jänner bis April 2001 gemeinsam mit der laufenden Abrechnung für Mai 2001 ausbezahlt) setzt sich wie folgt zusammen:

  • Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitgeberbeiträgen 2.000 S p.m.

  • Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitnehmerbeiträgen (ohne Inanspruchnahme einer Prämie nach § 108a EStG 1988) 1.000 S p.m.

  • Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitnehmerbeiträgen, für die eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, 1.000 S.

Zusätzlich wird je eine Sonderzahlung für die Monate Juni und Dezember 2000 jeweils in der Höhe einer Monatsleistung (2.000 S Arbeitgeber, 2.000 S Arbeitnehmer, davon 1.000 S nach § 108a EStG 1988) nachgezahlt.

  1. Wie sind die Nachzahlungen (Fünftel-Regelung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) zu versteuern?

  2. Erhöhen die Nachzahlungen das Jahres-Sechstel 2001 (und gegebenenfalls zu welchen Teilen)?

  3. Wie bzw. unter welchen Positionen sind die Nachzahlungen am Jahreslohnzettel L16 für 2001 auszuweisen?

Zu 1) Diese Nachzahlungen von laufenden Pensionskassenleistungen für das Vorjahr stellen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre dar, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes (ASVG-Bescheid) beruhen, und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern. Die Ermittlung der Bezugsanteile für die Behandlung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist wie folgt vorzunehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionskassenleistung - Arbeitgeberbeiträge
zu 100% steuerlich zu erfassen
Pensionskassenleistung - Arbeitnehmerbeiträge ohne Inanspruchnahme einer Prämie gemäß § 108a EStG 1988
zu 25% steuerlich zu erfassen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a bis aa EStG 1988)
Pensionskassenleistung, für die eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde - Arbeitnehmerbeiträge
Steuerfrei

(§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a bis cc EStG 1988)

Dies bedeutet für die Nachzahlung folgende Ermittlung der steuerpflichtigen Bezugsbestandteile:

Versteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aus AG-Beiträgen finanziert
aus AN-Beiträgen finanziert
aus § 108a-Beiträgen finanziert
steuerbare Nachzahlung
Gesamtnachzahlung
20.000 S
10.000 S
10.000 S
Davon zu erfassen
20.000 S
2.500 S
0 S
22.500
Steuerbare Nachzahlung
22.500 S
Abzüglich SV
0 S
Zwischensumme
22.500 S
Davon 1/5 steuerfrei
-4.500 S
Steuerpflichtig
18.000 S

Die steuerpflichtige Nachzahlung von 18.000 S ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2001 nach dem Tarif zu versteuern.

Zu 2) Nachzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 haben keine Auswirkung auf das Jahressechstel.

Zu 3) Darstellung im L 16 hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kennzahl (210)
22.500 S
Insgesamt einbehaltene SV-Beträge
Kennzahl (226) SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert
Kennzahl (230)
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Beträge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge
4.500 S
Kennzahl (243)
4.500 S
Kennzahl (245)
18.000 S
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8
Kennzahl (260)
Steuerfreie Bezüge gemäß § 26
Nicht zu erfassende Bezüge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2a und 3a (75%)
17.500 S

§ 19 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und § 77 EStG 1988 - Abrechnung Überstunden (Rz 1151 und Rz 1106)

(2000)

Ein Arbeitgeber rechnet die Überstunden immer erst 2 Monate im Nachhinein ab. Die im Dezember 1999 geleisteten Überstunden werden im Februar 2000 abgerechnet und gemeinsam mit dem Februargehalt ausbezahlt.

Bei diesen Überstunden handelt es sich um keine Nachzahlung auf Grund des Arbeitszeitgesetzes bzw. Arbeitsruhegesetzes, sondern um eine regelmäßig verschobene Abrechnung. Laut Rz 1106LStR 1999 sind Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern.

Ist der Belastungsprozentsatz auch für solche Überstundenentlohnungen anzuwenden, die regelmäßig verschoben im Nachhinein abgerechnet werden?

Bestehen Bedenken, wenn der Arbeitgeber regelmäßig verschobene im Nachhinein abgerechnete (steuerpflichtige und steuerfreie) Nebengebühren immer gemeinsam mit dem Bezug im Auszahlungsmonat versteuert?

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (in der damals gültigen Fassung) sind Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen nur dann mit dem sog. Belastungsprozentsatz zu versteuern, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Für regelmäßig verschobene Auszahlungen von Überstunden, ohne entsprechende wirtschaftliche Gründe für die Verschiebung, ist der Belastungsprozentsatz daher nicht anzuwenden.

Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gemeinsam mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat) zu versteuern. Die Überstundengrundlöhne sind dabei nach dem Tarif zu versteuern. Steuerfreie Zuschläge im Rahmen des § 68 EStG 1988 sind, so weit der Freibetrag für den Kalendermonat der Überstundenleistung nicht bereits aufgebraucht wurde, steuerfrei zu belassen.

11110§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem BBG 2001 - Pensionsabfindung (Rz 1110)

(2002)

Mit Erkenntnis des VwGH 27.11.2001, 2001/14/0130, wurde einer Zahlung als Pensionsabfindung nicht die Steuerbegünstigung zuerkannt, weil es sich um die Ablöse eines nicht existenten Pensionsanspruchs handle. Die Steuerpflichtige hatte weder die Pensionszusage erreicht noch sei sie vorzeitig in Pension gegangen.

Ist dies eine Grundsatzentscheidung, die eventuell für die Jahre 2000 und zurück bei Lohnsteuerprüfungen Relevanz hätte? Wie ist für die Jahre 2001 und 2002 (§ 124b Z 53 EStG 1988) vorzugehen?

Nach Rz 1110 LStR 1999 stand die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurück liegt und ein statuarischer Anspruch gegeben ist. Von dieser Betrachtungsweise war dann abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. Nach der Verwaltungspraxis - insbesondere auf Grund mündlicher und schriftlicher Auskünfte der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des Bundesministeriums für Finanzen - wurde als Pensionsabfindung nicht nur die Abfindung einer laufenden Pension, sondern hauptsächlich die Abfindung einer Pensionsanwartschaft beurteilt. Anlässlich der Änderung der LStR 1999 auf Grund des BBG 2001 wurde diese Rechtsansicht konkretisiert und in weiterer Folge in die LStR 2002 übernommen. Sofern den LStR hinsichtlich der siebenjährigen Anspardauer entsprochen wird, sind die ergangenen Erkenntnisse des VwGH bis zu einer Änderung der LStR 2002 nicht anzuwenden.

11114a§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 - Begünstigte Besteuerung von Zahlungen auf Grund eines Sozialplanes (Rz 1114a)

(2007)

Die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 regelt die Besteuerung von Sozialplanleistungen folgendermaßen: "Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, … sind bis zu einem Betrag von 22.000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes … zu versteuern."

Die Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist sohin das Vorliegen der Tatbestände des § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG. Eine weitere Einschränkung ist weder dem Gesetz noch den Lohnsteuerrichtlinien zu entnehmen.

Eine Vereinbarung über einen Sozialplan könnte auch bei weniger als 20 ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb abgeschlossen werden. Der Unterschied ist nur, dass es sich um keine erzwingbare (echte) Betriebsvereinbarung, sondern um eine so genannte "freie" (unechte) Betriebsvereinbarung handelt.

Kann von einem Sozialplan auch dann ausgegangen werden, wenn zwar die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG vorliegen, im betreffenden Betrieb aber weniger als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.

Weiters stellt sich die Frage, ob ein Sozialplan abgeschlossen werden kann, wenn mangels der erforderlichen Anzahl von Beschäftigten auch eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann?

Die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bezieht sich auf die Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen. Gesetzlich definiert ist der Begriff Betriebsänderung. Für den Begriff "Sozialplan" liegt kein Verweis auf eine gesetzliche Definition vor.

Gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG ist unter einem Sozialplan eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat.

Sowohl § 109 Abs. 3 ArbVG als auch § 97 Abs. 3 ArbVG normieren, dass in Betrieben in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Vereinbarung eines Sozialplans nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat aber einen Verweis auf diese Bestimmungen unterlassen und nur den Begriff Betriebsänderungen nach dem ArbVG definiert.

Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist eine unmittelbare Anlehnung an die angeführten Definitionen des ArbVG nicht angebracht, weil sie kleinere Betriebe von der Begünstigung ausschließen würde. Als Sozialplan im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 kann daher auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft (allen Arbeitnehmern) verstanden werden, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs.1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen zum Inhalt hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 77 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457