7.15 Sonderausgaben Datenübermittlung (§ 18 Abs. 8 EStG 1988)
630aFür ab 1. Jänner 2017 geleistete
Spenden
verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
ist die "Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben" (BMF-010203/0394-IV/6/2017) anzuwenden (siehe Abschnitt 42.6).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 13.12.2018 |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457