Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.7 Erstattung der Prämie (§ 108g Abs. 4 EStG 1988)

1387Die pauschale Erstattung erfolgt durch den Rechtsträger, bei dem die Abgabenerklärung abgegeben wurde. Die erstattete Prämie ist zwingend der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zuzuführen. Die Kapitalgarantie hat auch die Prämiengutschrift zu umfassen.

1388Dieser Rechtsträger fordert den auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen zu erstattenden Steuerbetrag einmal jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) beim Finanzamt an. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden (§ 3 der V des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988).

1389Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat dies das Finanzamt dem Rechtsträger durch eine Rückmeldung mitzuteilen ( § 7 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003 idgF).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 108g Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Prämienerstattung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457