Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

1.2.7 Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht

13Siehe EStR 2000 Rz 20. Bei unterjährigem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht sowie in umgekehrten Fällen müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Erfassung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind. Der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat. Es kann für diesen Zeitraum eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung durchgeführt werden. Siehe auch EStR 2000 Rz 7597. Zur beschränkten Steuerpflicht siehe EStR 2000 Rz 27 ff. Zum Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 siehe Rz 7 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
unterjährigem Wechsel - beschränkten Steuerpflicht - unbeschränkten Steuerpflicht - Wechsel - Wohnsitzfinanzamt
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457