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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, LStR 2002, 07 2501/4-IV/7/01

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

12.1 Allgemeines

814Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.

815Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:

  • unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie

  • eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).

816Die Belastung

  • darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826),

  • muss außergewöhnlich sein (Rz 827),

  • muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),

  • muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und

  • darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).

Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457