Richtlinie des BMF vom 15.12.2020, 2020-0.804.786

32 LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988)

1234Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • die Richtigkeit des Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist (VwGH 3.7.1970, 0975/69),

  • die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 EStG 1988 ermöglicht wird.

1235Der Arbeitnehmer hat bei Prüfungshandlungen den sich aus § 88 EStG 1988 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

1235aDie Lohnsteuerprüfung umfasst neben der Überprüfung der Einhaltung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer auch die Prüfung der Einhaltung aller für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ( § 41 FLAG 1967), des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ( § 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) und der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988 maßgebenden Verhältnisse.

Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist die Sozialversicherungsprüfung (siehe § 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (siehe § 14 KommStG 1993) durchzuführen (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge gemäß § 4 PLABG).

Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt bzw. von jener Institution zu erteilen, die die Prüfung durchführt, und zwar auch für die anderen erhebungsberechtigten Institutionen.

Die Prüfung wird entweder durch Prüforgane des beim Bundesministeriums für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder durch Prüfer der Österreichischen Gesundheitskasse (bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB) vorgenommen. Prüft der PLB, dann hat das Finanzamt auch den Prüfungsauftrag für die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung auszustellen. In diesem Fall wird der Prüfer des PLB gleichzeitig als Organ des Finanzamtes, der Österreichischen Gesundheitskasse (bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB) und der betroffenen Gemeinden tätig.

Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren. Die betroffenen Institutionen sind an den Prüfungsbericht des Prüfers nicht gebunden, sondern können in allenfalls zu erlassenden Bescheiden von den Feststellungen des Prüfers abweichen.

1236Die Aufrechnung von bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 3 und 4 EStG 1988 rückgezahlter Lohnsteuer mit einbehaltener Lohnsteuer hat jeweils pro Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Bei fehlerhafter (doppelter) Verrechnung rückgezahlter Lohnsteuer ist bei der Lohnsteuerprüfung auch zu untersuchen, ob die fehlerhafte Verrechnung nicht bereits durch eine zwischenzeitige Mehrüberweisung ausgeglichen worden ist (VwGH 14.6.1968, 1719/66).

1237Bei einer pauschalen Lohnsteuernachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 muss die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Lohnsteuer zumindest errechenbar sein (vgl. VwGH 25.6.1985, 85/14/0040; VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen wird vorliegen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht (ordnungsgemäß) versteuerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährt, der Arbeitgeber aber der Abgabenbehörde die Möglichkeit nimmt, die betreffenden Arbeitnehmer festzustellen (VwGH 24.5.1993, 92/15/0037).

1238Stehen im Konkursverfahren zum Zeitpunkt der Anmeldung von Forderungen die Abgabenbeträge noch nicht fest, sind sie im Schätzungswege zu ermitteln (siehe AÖF Nr. 313/1995).

1239Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen ( §§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Die Abgabenbehörden haben im Rahmen ihrer Tätigkeiten an der Erhebung von Abgaben und Beiträgen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben, ob die lohnabhängigen Abgaben ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt wurden und ob die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG eingehalten wurden.

Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Prüfung und die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben notwendig sind.

Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat

  • das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung,

  • die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und

  • die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung

elektronisch von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Auf Ersuchen hat der Prüfdienst auch über den Stand und Zwischenergebnisse der Prüfung zu informieren.

Der Prüfdienst hat dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind ( § 10 PLABG).

1239aTritt im Rahmen einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 GSVG (als freie Gewerbetreibende und neue Selbständige) bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (als Ausübende eines bäuerlichen Nebengewerbes) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, hat das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ohne unnötigen Aufschub über diesen Verdacht zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer, den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

Die weiteren Ermittlungen sind sodann vom Krankenversicherungsträger und der SVS im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen und die Versicherungszuordnung festzustellen (in bestimmten Fällen mit Bescheid). Bescheide zur Versicherungszuordnung sind auch dem Finanzamt zuzustellen. Das Finanzamt ist bei einer späteren Prüfung an die versicherungsrechtliche Zuordnung gebunden (außer der maßgebliche Sachverhalt hat sich geändert).

1239bLiegt aufgrund eines Verfahrens zur Klärung der Versicherungszuordnung ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG, § 194b GSVG oder § 182a BSVG über die Versicherungszuständigkeit vor, ist dieser auch maßgeblich für die Zuordnung der Einkünfte zu selbständigen oder unselbständigen Einkünften nach dem EStG 1988. Eine Feststellung der Pflichtversicherung zum Beispiel nach dem GSVG führt demnach zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist; es ist stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen.

1239cWird bei einem Unternehmen, dem ein Beschäftigungsbonus ausgezahlt wurde, eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durchgeführt, hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) die Versicherungszeiten und die ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen von Arbeitnehmern, für die dem geprüften Arbeitgeber ein Beschäftigungsbonus gewährt wurde, automationsunterstützt bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln ( § 10e Abs. 3 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz).

1239dDas für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt ist auch für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen zuständig. Das Prüforgan ist bei Durchführung einer Lohnsteuerprüfung berechtigt, die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen des Kurzarbeitsbeihilfenempfängers für die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG bzw. die Plausibilität der Angaben zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung zu überprüfen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe auch unabhängig von einer Lohnsteuerprüfung oder Nachschau beauftragen. Bei Zweifel an der Richtigkeit von Angaben oder Unterlagen bzw. an der Plausibilität der Angaben zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln ( § 12 bis § 14 COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2020
Betroffene Normen:
§ 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
gemeinsame Prüfung - gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - Kommunalsteuer - Sozialversicherung - Lohnsteuer - Organ des Krankenversicherungsträgers - Organ der Gemeinde - pauschale Lohnsteuernachforderung - Datenübermittlung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457