Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER

33a.6 Berechnung der Steuer

1241lDie Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten ( § 102 Abs. 3 EStG 1988):

  • (erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag ( § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988, Rz 805 bis 807)

  • Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Rz 809 bis 810)

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.

Ebenfalls stehen beschränkt Steuerpflichtigen die Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus nicht zu ( § 33 Abs. 8 EStG 1988, Rz 811 bis 812).

1241mIm Falle einer Antragsveranlagung ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden, dh. vor Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird dem Einkommen ein Betrag hinzugerechnet.

Der jährliche Hinzurechnungsbetrag beträgt:


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bis 2022
9.000 Euro
2023
9.567 Euro
2024
10.486 Euro

Abschnitt 34 und Randzahlen 1242 bis 1243: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
ausländische Arbeitnehmer - Alleinverdienerabsetzbetrag - Hinzurechnungsbetrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457