33a.6 Berechnung der Steuer
1241lDie Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Folgende Absetzbeträge können nur bei Einkünften zur Anwendung kommen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und bleiben im Falle einer Veranlagung erhalten ( § 102 Abs. 3 EStG 1988):
(erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag ( § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988, Rz 805 bis 807)
Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Rz 809 bis 810)
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.
Ebenfalls stehen beschränkt Steuerpflichtigen die Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus nicht zu ( § 33 Abs. 8 EStG 1988, Rz 811 bis 812).
1241mIm Falle einer Antragsveranlagung ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden, dh. vor Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird dem Einkommen ein Betrag hinzugerechnet.
Der jährliche Hinzurechnungsbetrag beträgt:
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bis 2022 | 9.000 Euro |
2023 | 9.567 Euro |
2024 | 10.486 Euro |
Abschnitt 34 und Randzahlen 1242 bis 1243: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 15.12.2023 |
Betroffene Normen: | § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | ausländische Arbeitnehmer - Alleinverdienerabsetzbetrag - Hinzurechnungsbetrag |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457