Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.6 Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
7.6.3 Wohnraumschaffung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988)

7.6.3.4 Eigentumswohnung

519Eine Wohnung ist als Eigentumswohnung im Sinne des § 18 EStG 1988 anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Eigentumswohnung im Inland im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002.

  • Eine einer österreichischen Eigentumswohnung vergleichbare ausländische Wohnung.

  • Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche dienen eigenen Wohnzwecken.

  • Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zwei Jahre nach Fertigstellung.

520Von der Errichtung einer Eigentumswohnung kann nur bei Vorliegen der Errichtereigenschaft ausgegangen werden. Liegt die Errichtereigenschaft nicht vor, dann können Zahlungen für die Erlangung der Eigentumswohnung nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie mindestens acht Jahre gebunden sind (siehe Rz 497 ff).

521Für den Sonderausgabenabzug ist es nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Aufwendungen die grundbücherliche Eintragung des Wohnungseigentümers durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Bezahlung bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung besteht, der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt zumindest außerbücherlicher Eigentümer des Grundanteiles ist (VwGH 17.6.1981, 3386/80, 3860/80) und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums spätestens im Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung abgeschlossen wird (VwGH 25.9.1984, 83/14/0226).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.07.2011
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457