12.3.2 Belastung des Einkommens
821Eine "Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist (vgl. , betr. die Hingabe eines Sparbuches; ; ). Eine Belastung liegt aber auch dann vor, wenn die aus dem Vermögen (zB Sparbuch) bestrittenen Ausgaben im laufenden Einkommen des Steuerpflichtigen Deckung finden (vgl. ). Eine unmittelbare Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung kommt daher nicht in Betracht (, betr. Aufwendungen für die elterliche Pflege des behinderten Sohnes).
Ausnahmsweise kommt auch der Abfluss geldwerter Wirtschaftsgüter in Betracht, zB beim Ausfall einer zwangsläufig begründeten Darlehensforderung durch Uneinbringlichkeit (; siehe dazu auch Rz 824). Dem Verlust einer Forderung ist eine Vermehrung des Schuldenstandes nicht gleichzusetzen (, 0135).
Wird ein laufendes Einkommen erzielt, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden aus diesem laufenden Einkommen bezahlt werden.
Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
822Aus dem Begriff "Belastung" ist ferner abzuleiten, dass nur endgültige Vermögensminderungen abzugsfähig sind. Ersatzleistungen durch Dritte kürzen daher die abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen), auch wenn sie erst in einem späteren Jahr zufließen (zB Ersätze aus einer Kranken- oder Unfallversicherung oder Ersätze für die Beseitigung eines Katastrophenschadens - Rz 838g; vgl. ). Zur Kürzung führen insbesondere Versicherungsleistungen (, betr. private Versicherungsleistungen für Zahnbehandlungskosten), Unterstützungen durch Spenden oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (, betr. Hilflosenzuschuss; , betr. Pflegegeld; ; , betr. Blindenzulage bzw. Blindenführerzulage; siehe auch , 0191), sofern nach dem Leistungszweck die entsprechenden Ausgaben (Aufwendungen) abgedeckt werden sollen.
823Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen (). Entgangene Einnahmen stellen daher keinesfalls Aufwendungen dar, die einer Beurteilung als außergewöhnliche Belastung zugänglich sind (). Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (zB ; ). Werden daher zB Pflegekosten oder Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen (zB durch Übergabeverträge, Schenkungsverträge) bzw. erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist, ist eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen und liegt insoweit daher keine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vor (vgl. ).
Hat der Pflegebedürftige Vermögen bereits unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen oder erfolgte die Vermögensübertragung in zeitlicher Nähe (sieben Jahre) zur Übersiedlung in das Pflegeheim, liegt bis zur Überschreitung des Vermögenswertes durch die Summe der Zahlungen keine außergewöhnliche Belastung vor.
Hat der Pflegebedürftige sein Vermögen (zB Wohnung, Sparbuch) noch nicht übertragen, gehen die Pflegekosten zunächst zulasten dieses Vermögens. Erst ein im Nachlass voraussichtlich nicht gedeckter Teil kommt bei den vorgesehenen Erben als außergewöhnliche Belastung in Betracht, insoweit sie den potentiellen Erbteil übersteigen. Sollten die zunächst vorgesehenen Erben (aus welchen Gründen auch immer) das Vermögen nicht erben, liegt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO vor, das die rückwirkende Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung ermöglicht. Hinsichtlich der gemeinsamen (Ehe)Wohnung siehe auch Rz 899a.
Siehe auch Beispiel Rz 10823.
824Keine bloße Vermögensumschichtung liegt jedoch vor, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit (zB Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben. Dies gilt entsprechend auch für Herstellungsaufwendungen (zB Einbau eines Behindertenaufzugs in ein Einfamilienhaus, ; ). Die Unterstützung eines nahen Angehörigen durch Darlehensgewährung (zB für die Bezahlung von Krankheitskosten) führt als Vermögensumschichtung zunächst nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Erst bei einem allfälligen Ausfall dieser Forderung (zB infolge Todes des Angehörigen) ist für dieses Jahr das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu untersuchen (; ; siehe auch Rz 821).
825Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind mangels eines verlorenen Aufwandes bzw. einer Vermögensminderung grundsätzlich nicht abzugsfähig (zB Anschaffung einer Eigentumswohnung durch einen Behinderten, ; Errichtung einer Stützmauer und Einbau einer Doppelgarage im Zuge eines Straßenbaus, ; Anschaffung eines Personalcomputers für Korrespondenz eines Behinderten, ; Anschaffung von Musikinstrumenten für Musik studierende Kinder, ; Errichtung eines behindertengerechten Eigenheimes, ; Adaptierung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer ärztlich bestätigten Hausstaubmilbenallergie, siehe dazu auch ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Rz 902).
Auch bei Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (zB Schadensbehebung auf Grund des Diebstahls einer Bankomatkarte sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit auf einer Urlaubsreise gestohlenen Kleidungsstücken, vgl. ) und bei Kosten betreffend die Abwehr möglicher Vermögensverluste (zB Kraftfahrzeugversicherung) kann - ausgenommen bei notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (siehe dazu Rz 838 bis 838g) - nicht von Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 gesprochen werden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 824 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838g LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 821 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 902 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838b LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838c LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838d LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838e LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838f LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10823 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 899a |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457