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SWK 29, 10. Oktober 2013, Seite 1268

Unterhaltspflichten zwischen nahen Angehörigen und ihre Auswirkung auf die außergewöhnliche Belastung

Uneinheitliche steuerliche Sichtweise beim Selbstbehalt

Werner Pilgermair und Clemens Endfellner

Als „Unterhalt“ im zivilrechtlichen Sinn kann man jene Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs verstehen, zu denen eine Person gegenüber einer anderen Person aufgrund von Gesetzen oder Verträgen verpflichtet ist. Dem stehen öffentlich-rechtliche Leistungen wie die Sozialhilfe oder das Pflegegeld gegenüber. Im Beitrag werden die gesetzlichen Unterhaltspflichten im Zivilrecht mit Fokus auf den Gesundheitsbereich erörtert. Daran anschließend werden die ertragsteuerlichen Konsequenzen, vor allem in Bezug auf die außergewöhnliche Belastung, dargestellt.

1. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern

1.1. Eltern

1.1.1. Allgemeines

Nach § 231 ABGB i. d. F. Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG) 2013 haben Eltern einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Kinder beizutragen (sog. Kindesunterhalt). Da die medizinische Versorgung und Betreuung zweifellos ein Grundbedürfnis ist, zählen auch Krankheitskosten zum Unterhalt. Entscheidend ist nur die rechtliche Abstammung (Mutter- und Vaterschaft). Nicht von Bedeutung ist, ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Tod. Durch die Selbsterhaltungsfähigkeit...

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