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Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen

Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, Dienst- und Firmenjubiläen (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)

78Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben.

Siehe auch Beispiel Rz 10078.

Daneben können Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 Euro jährlich steuerfrei behandelt werden. Der Höchstbetrag von 186 Euro gilt auch dann, wenn in einem Jahr Dienst- und Firmenjubiläum zusammenfallen. Diese Jubiläumsgeschenke müssen nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.

Für die Steuerfreiheit sind die zu § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG entwickelten Grundsätze maßgeblich (erweitert um 10-Jahresjubiläen). Demnach sind Jubiläumsgeschenke steuerfrei, die aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw. aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-usw.-jährigen Firmenjubiläums gewährt werden.

Beispiele:

1. Anlässlich des zwanzigjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 150 Euro. Im selben Jahr erhalten alle Arbeitnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 180 Euro. Beide Geschenke sind steuerfrei.

2. Anlässlich des vierzigjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 150 Euro. Im selben Jahr erhält ein Arbeitnehmer im Oktober aufgrund seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums ein Geschenk vom Arbeitgeber im Wert von 200 Euro. Die Uhr ist steuerfrei und von dem Geschenk im Wert von 200 Euro kann die Differenz auf die 186 Euro (also 36 Euro) steuerfrei behandelt werden, die restlichen 164 Euro stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

79Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

Siehe auch Beispiel Rz 10079.

80Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden.

80aWenn im Kalenderjahr 2020 bzw. 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen aufgrund der COVID-19-Krise nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine vom Arbeitgeber im November 2020 bis Jänner 2021 bzw. November 2021 bis Jänner 2022 an den Arbeitnehmer ausgegeben werden ( § 124b Z 371 und Z 382 EStG 1988). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen). Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit ( § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967). Zudem sind derartige Gutscheine auch im Bereich der Sozialversicherung ( ASVG) befreit.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro im Kalenderjahr bleibt zusätzlich bestehen bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind (vgl. Rz 79).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10079
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10078
§ 49 Abs. 3 Z 10 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 79
§ 124b Z 371 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 382 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - Weihnachtsfeier - Autobahnvignette - Vignette
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457