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Neue Beitragsbefreiung für Sachbezüge bei Dienstnehmer- und Firmenjubiläum
MVBRefB , LVB-51.1/16 Jv/Wot, Top 4; Rz 78 der LStR 2002.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 2015/118, wurde die Beitragsbefreiung für Jubiläumsgelder gestrichen und gleichzeitig im Beitrags- und Abgabenrecht eine neue, ab 2016 geltende Befreiung für aus Anlass eines Dienstnehmer- oder Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zu 186 Euro jährlich verankert.
Wie bei der bis 2015 geltenden Beitragsbefreiung für Jubiläumsgelder kann auch die neue Befreiung für Sachzuwendungen anlässlich eines Jubiläums nur für bestimmte Jubiläen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zu den hinsichtlich der alten Befreiung entwickelten Grundsätzen kann die neue Begünstigung nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für das 10-Jahres-Jubiläum beansprucht werden. Diese Auffassung wird nun auch von den Gebietskrankenkassen akzeptiert.
Im Ergebnis können daher Jubiläumsgeschenke anlässlich
eines 10-, 20- bzw eines folgenden durch 5 teilbares Dienstnehmerjubiläums bzw
eines durch 10 oder 25 teilbaren Firmenjubiläums
steuer- und beitragsfrei gehalten werden.