Zur Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung von der Erfüllung eines Werkvertrages
Maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, wobei Arbeitskräfteüberlassung nicht bereits dann festgestellt werden kann, wenn nur ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal vorliegt
Aufsatz von Thomas Rauch, ASoK 4/2016, 130