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ASVG-Entgeltbefreiung für Notärzte
Art 1 Teil 1 Z 9 iVm Z 23 des SRÄG 2015; Halmich, Rettungswesen und Berufsrecht, ZVR 2015, 503.
Durch das SRÄG 2015 wurde eine Beitragsbefreiung für das Entgelt von Notärzten, die nebenberuflich im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst eingesetzt sind, verankert.
Diese Bestimmung geht auf lange Kontroversen über die Behandlung der im Rahmen des den Gemeinden obliegenden örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes eingesetzten Notärzten zurück. Die Einstufung dieser Ärzte als echte Dienstnehmer führte einerseits (gerade im Hinblick auf häufig vorliegende Mehrfachversicherungskonstellationen) zu einer hohen (unter Umständen keinen Leistungen gegenüberstehenden) Beitragsbelastung und andererseits zu arbeitszeitrechtlichen Problemen im Hinblick auf das KA-AZG.
Da sich vor dem Hintergrund dieser Aspekte immer weniger Ärzte zum Notarztdienst bereit erklärten, entschloss sich der Gesetzgeber dazu, die Entgelte aus der angeführten S. 154 Tätigkeit von der ASVG-Beitragspflicht freizustellen und im Gegenzug festzulegen, dass diese Notarzttätigkeit als freiberuflich im Sinne des § 2 Abs 2 FSVG gilt. Dies gilt nur, wenn die Notarzttätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Regelung ist nur dann g...