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Unverzüglichkeit der Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts und Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG
1. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Einbringung der Klage zu verstehen, mit dem vom Arbeitnehmer beabsichtigten Urlaubsantritt nicht einverstanden zu sein, und tritt der Arbeitnehmer den Urlaub – während des in der Regel dann laufenden Verfahrens – dennoch an, so geschieht dies auf sein Risiko. Weder dem Gesetzestext des § 4 UrlG noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die dargestellte Risikoverteilung den Arbeitgeber schon per se berechtigt, vor dem Ausspruch der Entlassung den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten.
2. Von der Frage, ob ein Arbeitnehmer durch einen eigenmächtigen Urlaubsantritt einen Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 4 AngG gesetzt hat, ist die Frage zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber eine damit begründete Entlassung auch „unverzüglich“ ausgesprochen hat.
3. Genau so wie der Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt trotz Feststellungsklage des Arbeitgebers eine die sofortige Entlassung rechtfertigende Dienstverfehlung riskiert, muss danach der Arbeitgeber die Folgen der Einschätzung tragen, ob eine Entlassung, die erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird, noch dem Unverzüglichkeitsgrundsatz entspricht.
4. Wurde die Klägerin ...