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ASoK 4, April 2016, Seite 157

Kündigung durch über „WhatsApp“ übermitteltes Foto der Kündigungserklärung

1. Ein vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an den Arbeitsvertragspartner übermitteltes Foto desselben wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrages für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht.

2. Da der Empfänger der „WhatsApp“-Nachricht nicht ohne Weiteres, also ohne zusätzliches einfaches technisches Vorgehen, einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks des ihm übermittelten Fotos des Kündigungsschreibens herstellen kann, entspricht ein über „WhatsApp“ übermitteltes Foto des Kündigungsschreibens den Formzwecken des Schriftformgebots des § 15 Z 2 des Kollektivvertrages, nämlich der ausreichenden Prüfungsmöglichkeit des Kündigungsschreibens und dem Beweiszweck, insbesondere auch für den Empfänger, nicht. – (§ 886 ABGB)

„4.1. Das Gesetz versteht Schriftlichkeit in § 886 ABGB als ‚Unterschriftlichkeit‘, die durch eigenhändige Unterfertigung unter den Text hergestellt wird (RIS-Justiz RS0078934). Das Erfordernis der Schriftform soll schon ganz allgemein gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend z...

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