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SWK 7, 1. März 2023, Seite 354

Neues bei pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen

Höherer Steuerfreibetrag, aber auch Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht

Markus Kroiher

Mit BGBl I 2022/220 wurde § 3 Abs 1 Z 16c EStG dahingehend novelliert, dass der Steuerfreibetrag für pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen stark angehoben wurde.

1. Die Neuregelung

Konnten gemeinnützige Sportvereine an Sportler, Schiedsrichter sowie Sportbetreuer bisher pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von maximal 60 Euro pro Einsatztag und 540 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, wurde dieser Betrag auf 120 Euro pro Einsatztag und maximal 720 Euro pro Monat angehoben.

Gleichzeitig muss der gemeinnützige Sportverein nunmehr für jeden Bezieher solcher pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen, welche dieser im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezieht, Lohnaufzeichnungen führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen eindeutig der jeweilige Einsatztag und die an jedem Einsatztag ausgezahlte Höhe der pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung hervorgehen. In der Folge hat der gemeinnützige Verein an das Finanzamt Österreich bis zum 28. 2. des Folgejahres den kumulierten Jahresbetrag in der Kennzahl 243 des Formulars L 19 zu übermitteln. Das Formular kann entweder online via ELDA übermittelt werden oder in Papierform beim Finanzamt Österreich bzw auf der Homepage de...

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