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PV-Info 11, November 2020, Seite 10

Kein Dienstverhältnis von Fluglehrern eines gemeinnützigen Flugvereins

Thomas Neumann

Geben Mitglieder eines gemeinnützigen Sportfliegervereins (Fluglehrer) anderen Mitgliedern dieses Vereins (Flugschülern) individuell zwischen diesen Mitgliedern vereinbarte Flugstunden, die sie jederzeit aus persönlichen Gründen absagen oder sich durch andere Fluglehrer aus dem Verein vertreten lassen können, wofür sie vom Verein lediglich einen geringen Aufwandersatz erhalten, so liegen keine abhängigen oder freien Dienstverhältnisse iSd ASVG vor ().

Ein gemeinnütziger Sportfliegerverein, dessen Zweck es war, Fluginteressierte zusammenzubringen und ihnen das Fliegen mit vereinseigenen Flugzeugen zu ermöglichen, betrieb – nach dem von der Austro Control vorgeschriebenen Lehrplan zur Pilotenausbildung – eine ausschließlich den Mitgliedern dieses Vereins zugängliche Flugschule. Die Fluglehrer sowie Flugschüler waren Mitglieder des genannten Vereins. Die Theoriestunden wurden in den Räumlichkeiten des Vereins abgehalten und die Flugstunden mit den Flugzeugen des Vereins absolviert. Die Kursgebühren dienten zur Abdeckung der Kosten für die Flugzeuge, Fluggebühren und Skripten. Die Termine wurden zwischen den Mitgliedern individuell vereinbart. Die Fluglehrer...

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