Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
20 Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 27 EStG 1988)
20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
20.2.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
20.2.2.5 Depotübertragung
20.2.2.5.3 Befreiungen

20.2.2.5.3.1.3 Depotübertragung ins Ausland (dritter Teilstrich)

6165Jakom/Marschner EStG, 2024, § 27Jakom/Marschner EStG, 2023, § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 27Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 27Jakom/Marschner EStG, 2021, § 27Jakom/Marschner EStG, 2019, § 27Jakom/Marschner EStG, 2018, § 27Jakom/Marschner EStG, 2020, § 27Jakom/Marschner EStG, 2017, § 27Jakom/Marschner EStG, 2016, § 27Jakom/Marschner EStG, 2015, § 27Jakom/Marschner EStG, 2014, § 27Jakom/Marschner EStG, 2013, § 27Jakom/Marschner EStG, 2011, § 27Jakom/Marschner EStG, 2012, § 27Jakom/Marschner EStG, 2010, § 27Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 27Marschner, SWK-Spezial Besteuerung von Kapitalvermögen (2009)Marschner, Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-ErlassMaestri/Stanek, SWK-Spezial Wegzugsbesteuerung (2016)Marschner, SWK-Spezial Wegzugsbesteuerung (2016)Jakom/Marschner EStG, 2022, § 27Hayden/Kirchmayr/Hirschler/Mayr, Grenzüberschreitender Formwechsel (2019)Der dritte angeführte Ausnahmetatbestand erfasst die Übertragung "von einer inländischen depotführenden Stelle" auf ein Depot "bei einer ausländischen depotführenden Stelle" ( § 27 Abs. 6 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988). Darunter fallen jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige Wertpapiere von einem inländischen auf ein ausländisches Depot überträgt.

Ist der Depotinhaber weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, wird in diesen Fällen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der übertragenen Wertpapiere grundsätzlich nicht eingeschränkt. Im Fall des Verlusts des Besteuerungsrechts kommen allerdings die Ausnahmebestimmungen des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 aufgrund ihres subsidiären Charakters gegenüber den in § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 geregelten Entstrickungsfällen nicht zur Anwendung.

6165aDie Ausnahmebestimmung kommt bei einer Übertragung ins Ausland nur dann zur Anwendung, wenn der Depotinhaber die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt den Übertragungsvorgang anzuzeigen. Die Beauftragung der depotführenden Stelle durch einen Treuhänder (zB durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG 1988) ist zulässig, sofern die Bevollmächtigung auch die Beauftragung der depotführenden Stelle zur Mitteilung an das Finanzamt mitumfasst. Die Mitteilung hat an das Finanzamt für Großbetriebe (bis 31.12.2020: Betriebsstättenfinanzamt der übertragenden depotführenden Stelle) innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form vorgenommen zu werden. Die Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten:

  • den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),

  • soweit vorhanden seine Steuer- oder seine Sozialversicherungsnummer,

  • soweit bekannt seine Adresse und sein Geburtsdatum,

  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inklusive deren ISIN, Anzahl und/oder Nominale),

  • die Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und

  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

Der KESt-Abzug kann nur dann unterbleiben, wenn alle diese Daten richtig mitgeteilt werden. Korrekturen der mitgeteilten Daten sind bis zum Verstreichen der einmonatigen Meldefrist zulässig. Die gänzliche Rücknahme einer Meldung ist jederzeit möglich, wenn die Depotübertragung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Vornahme der Mitteilung durch den Depotinhaber selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung. Eine Haftung für die KESt ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn unrichtige Daten übertragen wurden, die nicht nachweislich mit der für Banken zumutbaren Sorgfalt ermittelt wurden (Identitätsfeststellung gemäß § 6 FM-GwG).

6165bWird keine Zustimmung zur Datenmitteilung an das Finanzamt erteilt, hat die übertragende inländische depotführende Stelle somit im Zeitpunkt der Depotübertragung den Kapitalertragsteuerabzug zwingend vorzunehmen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung entweder gar nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, womit der Übertragungsvorgang steuerpflichtig ist.

20.2.2.5.3.1.4 Depotübertragung im Ausland (vierter Teilstrich)

6166Der vierte angeführte Ausnahmetatbestand erfasst die Übertragung "von einer ausländischen depotführenden Stelle" auf ein Depot "bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle" ( § 27 Abs. 6 Z 2 vierter Teilstrich EStG 1988). Darunter fallen ausschließlich jene Fälle, in denen der Steuerpflichtige im Ausland verwahrte Wertpapiere auf andere ausländische Depots überträgt. Erfasst sind dabei sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten.

Die Ausnahmebestimmung kommt in diesen Fällen nur dann zur Anwendung, wenn der Depotinhaber den Übertragungsvorgang dem für die Erhebung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamt (FAÖ oder FAG; bis 31.12.2020: seinem Wohnsitzfinanzamt) meldet. Die Mitteilung durch einen Treuhänder (zB durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG 1988) ist zulässig, sofern die Bevollmächtigung auch die Vornahme der Mitteilung an das Finanzamt mitumfasst. Die Mitteilung an das Finanzamt muss innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Übertragung vorgenommen werden. Die Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten:

  • den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),

  • soweit vorhanden seine Steuer- oder seine Sozialversicherungsnummer,

  • seine Adresse,

  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inklusive deren ISIN, Anzahl und/oder Nominale),

  • die Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und

  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

6166aKorrekturen der mitgeteilten Daten sind bis zum Verstreichen der einmonatigen Meldefrist zulässig. Wird die Mitteilung entweder gar nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, womit der Übertragungsvorgang steuerpflichtig ist. Da ein KESt-Abzug in diesen Fällen ausscheidet, hat der Steuerpflichtige die Übertragung in der Veranlagung zu erklären.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.03.2023
Betroffene Normen:
§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Depotübertragung - Realisierungsfiktion - Entnahme - sonstiges Ausscheiden - Veräußerungsfiktion - begründete Zweifel - Gemeinschaftsdepots - Depots mit Sonderstatus - Änderung der Depotinhaberschaft - Einzeldepots - Oder-Depot - Und-Depot
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448