Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
19a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung
19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I

19a.3.6 Beispiel für die Kapitalkonten KapK I und KapK II bei Ergänzungskapital und Sonderbetriebsvermögen

Beispiel:

UGB-Schlussbilanz AB-KG 31.12.2015


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AB-KG Schlussbilanz 31.12.2015 (Kapitalkonto = KapK I) = Eröffnungsbilanz 1.1.2016
Aktiva
200
Kapital A
100
Kapital B (später C)
100

Der laufende Verlust der MU beträgt -120 (vor Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ergebnissen aus der Ergänzungsbilanz).

C ist kapitalistischer Mitunternehmer und hat seinen Anteil im Jahr 2016 um 140 von B (Schlusskapital KapK I für B 100, Haftkapital C ebenso 100) angeschafft und zur Gänze fremdfinanziert; dafür sind Zinsen iHv 7 angefallen, die 2016 noch nicht entrichtet wurden.


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Ergänzungskapital C (KapK I) vor Ergebnisverrechnung
Mehrwert Aktiva C
40
Kapital C
40

Der Mehrwert Aktiva wird von C mit jährlich 5 abgeschrieben.

Daraus ergibt sich folgendes KapK I für C vor der Ergebnisverrechnung des Jahres 2016:


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KapK I C konsolidiert vor Ergebnisverrechnung
Anteilige Aktiva C
100
Mehrwert Aktiva C
40
Kapital KapK I C
140

Das für § 23a EStG 1988 maßgebliche KapK I für den Verlustausgleich für C beträgt somit 140.

Der steuerliche Verlustanteil beträgt für A -60 und für C -65; der Verlust des C findet im KapK I von 140 Deckung und ist daher ausgleichs- und vortragsfähig.

Das KapK I entwickelt sich wie folgt:


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Stand 1.1.2016
140
Verlusttangente 2016 (inkl. Ergänzungsbilanz, ohne SBV)
-65
Stand 31.12.2016
75

C hat der KG 2016 ein Gebäude vermietet, Einlagewert 400, Miete 20 (Forderung offen), AfA 10.


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Sonderbilanz C (KapK II) 31.12.2016 = 1.1.2017 konsolidiert
Grundstück
390*
Kapital KapK II C
263
Mietforderung
20
Verbindlichkeiten C Darlehen
140
Verbindlichkeit C Zinsen
7
Summe
410
Summe
410

*(= 400 - AfA 10)

Unter Berücksichtigung von § 23 Z 2 EStG 1988, dem Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz und von Sonderbetriebsausgaben beträgt der steuerliche Verlustanteil von C insgesamt -62:


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KapK I
KapK II
Verlustanteil
-60
-60
AfA aus Ergänzungsbilanz
-5
-5
Miete
20
20
AfA Gebäude
-10
-10
Zinsen
-7
-7
Summe (steuerlicher Verlustanteil C)
-62
-65
3

Fortsetzung des Beispiels für 2017:

Der steuerliche Gewinn der MU (ohne Berücksichtigung des SBV) 2017 beträgt 100, auf A und C entfallen daher je 50; C hat zusätzlich aus der Ergänzungsbilanz -5 anzusetzen.

Um den Einlagestand zu erhöhen, verzichtet C auf die noch offene Mietforderung von 20.

Das KapK I entwickelt sich wie folgt:


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Stand 1.1.2017
75
Gewinntangente 2017 (inkl. Ergänzungsbilanz, ohne SBV)
+45
Einlage der Mietforderung
+20
Stand 31.12.2017
140


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KapK I
KapK II
Gewinnanteil
50
50
AfA aus Ergänzungsbilanz
-5
-5
Miete
20
20
AfA Gebäude
-10
-10
Zinsen
-7
-7
Summe (steuerlicher Gewinnanteil C)
48
65
17

19a.3.7 Ermittlung des Anfangsstands des für § 23a EStG 1988 relevanten Kapitalkontos KapK I

6040Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2023, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2021, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2018, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2020, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2019, § 23aJakom/Peyerl EStG, 2022, § 23aZum Bilanzstichtag 2016 ist für § 23a EStG 1988 der Anfangsstand als steuerlicher Kapitalkontenstand KapK I darzustellen. Ist der Stand des KapK I nicht unmittelbar bekannt, kann dieser vom unternehmensrechtlichen Kapitalkontenstand zum Eröffnungsbilanzstichtag 2016 abgeleitet werden, indem dieser um die temporären Differenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz adaptiert wird (insbesondere unterschiedliche Abschreibungsdauern, Unterschiede bei der Bewertung von Personalrückstellung). Darüber hinaus ist allfälliges Ergänzungskapital zu berücksichtigen.

19a.3.8 Weiterführung des für § 23a EStG 1988 relevanten Kapitalkontos KapK I

6041Gemäß § 23a Abs. 6 EStG 1988 ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste in der Einkünftefeststellungserklärung jeden Wirtschaftsjahres darzustellen. Dafür ist grundsätzlich der Anfangsstand um Gewinne und Einlagen zu erhöhen sowie um Verluste und Entnahmen zu vermindern.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das Kapitalkonto jährlich durch eine Ableitung vom unternehmensrechtlichen Kapitalkontenstand zum Bilanzstichtag erfolgt, indem dieser um die temporären Differenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz adaptiert wird (insbesondere unterschiedliche Abschreibungsdauern, Unterschiede bei der Bewertung von Personalrückstellung). Darüber hinaus ist allfälliges Ergänzungskapital zu berücksichtigen.

Eine Darstellung der Entwicklung des Kapitalkontos hat auch in diesen Fällen zu erfolgen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23a Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448