16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
16.2.6a Stipendien für freiberufliche Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988)
5254aEinkünfte aus selbständiger Tätigkeit liegen auch dann vor, wenn Einkünfte aus einem Stipendium für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit vereinnahmt werden und der Bezug des Stipendiums nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Betätigung erfolgt (dazu zählen auch Stipendien, die während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden; siehe ; ). Zusätzlich muss das Stipendium wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen (siehe Rz 5254c).
5254bEin "Stipendium" ist eine finanzielle Unterstützung, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer der in Rz 5254a genannten freiberuflichen Tätigkeiten widmen kann. Stipendien stellen daher auf Grund dieser Zielsetzung wirtschaftlich einen Einkommensersatz dar (zB Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler).
Preise für insbesondere wissenschaftliche Arbeiten sind nicht vom Begriff "Stipendien" erfasst, weil sie in Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung(en) zuerkannt werden, zudem stellen sie wirtschaftlich keinen Einkommensersatz dar; dasselbe gilt für Leistungsstipendien.
Ebenfalls nicht erfasst sind einmalige Zuwendungen in Form von "Stipendien", die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (zB die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen usw.).
5254cEin Stipendium stellt wirtschaftlich jedenfalls keinen Einkommensersatz dar, soweit dieses jährlich insgesamt nicht höher ist als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992. Diese beträgt ab September 2023 977 Euro , ab September 2024 1.072 Euro und ab September 2025 1.082 Euro monatlich (jährliche Indexierung gemäß § 32a StudFG 1992 ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab ). Für die Berechnung des nicht steuerbaren Betrags sind daher ab September jeweils die erhöhten Monatsbeträge heranzuziehen (für das Kalenderjahr 2024 somit 8 x 977 Euro + 4 x 1.072 Euro). Stipendien, die diesen Betrag nicht überschreiten und nicht unter § 25 EStG 1988 zu subsumieren sind, sind somit nicht steuerbar.
5254dStipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland, die in den Anwendungsbereich des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988 steuerfrei, wenn für den Stipendienbezieher keine Erklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 besteht. Diese Befreiung ist nicht anwendbar, wenn das Stipendium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt wird. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu beurteilen.
Stellt ein künstlerisches Stipendium nach § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 einen steuerpflichtigen Einkommensersatz dar, ist die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988 darauf nicht anwendbar, weil diese Befreiung nur Bezüge und Beihilfen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland erfasst. Derartige Stipendien können aber nach § 3 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, steuerfrei sein (siehe Rz 101b, Abschnitt 3.2.3, Rz 4871).
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Zusatzinformationen | |
|---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 31 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 32a StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 101b EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 3.2.3 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4871 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448