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Richtlinie des BMF vom 21.04.2026, EStR 2000, 2026-0.265.879
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)

27.11 Ermäßigung nach dem Energieförderungsgesetz 1979 ( § 8 und § 9 EnFG)

7401Gemäß § 8 EnFG iVm § 9 EnFG, BGBl. Nr. 567/1979, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei Kleinwasserkraftwerken ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Der Ermäßigungszeitraum beginnt neu zu laufen, wenn der Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes durch Revitalisierungsmaßnahmen umgewandelt und in einer nicht vergleichbaren Form weitergeführt wird. Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen Tätigkeit ist nicht zu erkennen, wenn bei gleichbleibender Turbine von Ein- auf Zweidüsenbetrieb umgestellt und der Generator getauscht wird, die baulichen Bestandteile jedoch unverändert bleiben (vgl. ).

Mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, treten alle vor dem kundgemachten Bundesgesetze und Verordnungen mit Ablauf des außer Kraft, es sei denn, sie sind in der Anlage dieses Bundesgesetzes angeführt. Das EnFG findet sich nicht in dieser Anlage. Das EnFG trat somit mit Ablauf des außer Kraft.

Gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG sind außer Kraft getretene Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem verwirklicht wurden. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßigung des § 9 EnFG für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin zusteht, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes vor dem erfolgt ist. Auf Kleinwasserkraftwerke, deren Betriebsbeginn nach dem erfolgt, kommt die Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht mehr in Betracht.

Randzahlen 7402 bis 7500: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
§ 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
2. BRBG, Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5 Abs. 1 2. BRBG, Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018
Verweise:
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448