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Richtlinie des BMF vom 21.04.2026, EStR 2000, 2026-0.265.879
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften
9.2 Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988)

9.2.7 Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages

3830§ 124b Z 480 EStG 1988 sieht eine Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem und dem entfallen. Abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 beträgt der Investitionsfreibetrag in diesem begünstigten Zeitraum

  • 20% (statt 10%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

  • 22% (statt 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (siehe dazu Rz 3808 ff).

Die sonstigen Voraussetzungen des Investitionsfreibetrages gelten grundsätzlich unverändert.

3831Die Erhöhung knüpft an sämtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, soweit diese auf den begünstigten Zeitraum bis entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Bei Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen, die sich nicht ausschließlich auf den begünstigten Zeitraum erstrecken, ist aber zu beachten, dass nur für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden Kosten der erhöhte Investitionsfreibetrag (20%/22%) zur Anwendung gelangt. Das bedeutet:

  • Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweisen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Dies hat bei Anschaffungen anhand der Leistungsdaten (zB Lieferscheine oder Rechnungen mit Angabe des Liefer-/Leistungszeitraums) zu erfolgen; bei Herstellungen ist eine Zwischenabgrenzung vorzunehmen. Dies gilt auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren und bei einer Teilgeltendmachung des Investitionsfreibetrages im Sinne des § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988.

  • Soweit die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, muss der erhöhte Investitionsfreibetrag für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 geltend gemacht werden; wird der Investitionsfreibetrag hingegen erst nach dem begünstigten Zeitraum für sämtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, steht er nur in regulärer Höhe zu.

Beispiel 1:

Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe geltend machen (10% bzw. 15%). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20% bzw. 22%) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den Investitionsfreibetrag bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte.

Beispiel 2:

Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang, der im Juni 2027 endet.

Variante 1: B macht den Investitionsfreibetrag gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988 bereits für die aktivierten Teilbeträge des Jahres 2026 geltend. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag zu, für die verbleibenden Teilbeträge 2027 steht ihm der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.

Variante 2: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den Investitionsfreibetrag aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu.

3832Auch der Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr (siehe dazu Rz 3809 ff) ist - wie im Dauerrecht bei einem nicht 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr - aliquot auf begünstigte und nicht begünstigte Zeiträume aufzuteilen, wenn das Wirtschaftsjahr beide Zeiträume umfasst. Im Hinblick auf das Jahr 2025 bedeutet dies, dass für die Monate November und Dezember 2025 insgesamt zwei Zwölftel des Investitionshöchstbetrags, dh. 166.667 Euro, maßgeblich sind.

Bei einem Regelwirtschaftsjahr können daher für die Monate Jänner bis Oktober 2025 Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 833.333 Euro dem regulären Investitionsfreibetrag zu Grunde gelegt werden und für die Monate November und Dezember 2025 Investitionen von bis zu 166.667 Euro dem erhöhten Investitionsfreibetrag. Im Jahr 2026 ergibt sich kein Aliquotierungserfordernis.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann dagegen sowohl für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 als auch für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 eine Aliquotierung des Investitionshöchstbetrages vorzunehmen sein.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer C hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr von 1.4. bis 31.3. und möchte den erhöhten Investitionsfreibetrag im Höchstausmaß geltend machen.

Der Investitionshöchstbetrag für das Wirtschaftsjahr 2025/2026 ist wie folgt zu aliquotieren:

    • Höchstbetrag für den regulären IFB: sieben Zwölftel, dh. 583.333 Euro, für -;

    • Höchstbetrag für den erhöhten IFB: fünf Zwölftel, dh. 416.667 Euro für -.

Der Investitionshöchstbetrag für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 ist wie folgt zu aliquotieren:

    • Höchstbetrag für denerhöhten IFB: neun Zwölftel, dh. 750.000 Euro, für -;

    • Höchstbetrag für denregulären IFB: drei Zwölftel, dh. 250.000 Euro, für -.

3833Soweit die in den Monaten November und Dezember 2025 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Investitionshöchstbetrag überschreiten, sollen diese für Zwecke des Investitionsfreibetrages nicht gänzlich unbeachtlich sein, sondern als Grundlage für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags in anderen Zeiträumen herangezogen werden können. § 124b Z 480 letzter Satz EStG 1988 sieht hierfür vor, dass diese wahlweise

  • als Investitionen der vorhergehenden Monate desselben Wirtschaftsjahres dem regulären Investitionsfreibetrag zu Grunde gelegt werden können oder

  • in die nachfolgenden Monate des begünstigten Zeitraumes vorgetragen werden können.

Zu beachten ist aber, dass dadurch der insgesamt zur Verfügung stehende Investitionshöchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr nicht erhöht wird: Werden Investitionen den vorhergehenden Monaten desselben Wirtschaftsjahres oder den nachfolgenden Monaten des begünstigten Zeitraumes zugeordnet, reduzieren sie im jeweiligen Zeitraum insoweit das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer D hat ein Regelwirtschaftsjahr und investiert in Produktionsanlagen

    • in den Monaten Jänner bis Oktober 2025: 200.000 Euro und

    • in den Monaten November und Dezember 2025: 900.000 Euro.

Für das Jahr 2026 hat D nochmals Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro geplant, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind.

Für die Monate November und Dezember 2025 steht insgesamt ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den befristet erhöhten IFB zur Verfügung. Von den Investitionen im November und Dezember 2025 können 733.333 Euro (900.000 - 166.667 Euro) nun den begünstigten Zeiträumen danach (das sind die Monate Jänner bis Dezember 2026) sowie den zum selben Wirtschaftsjahr (=2025) gehörenden Zeiträumen davor (das sind die Monate Jänner bis Oktober 2025) zugeordnet werden.

Da D für das Jahr 2026 bereits begünstigte Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro plant, trägt er Investitionen in Höhe von 600.000 Euro ins Jahr 2026 vor (wodurch er den Höchstbetrag in Höhe von 1.000.000 Euro voll ausschöpft) und erhält für diese ebenfalls den erhöhten Prozentsatz für den IFB. Sein IFB im Jahr 2026 beträgt folglich 208.000 Euro (400.000*22% + 600.000*20%).

Die verbleibenden Investitionen von 133.333 Euro (733.333 - 600.000) kann D noch im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober dem regulären IFB zu Grunde legen. Sein IFB im Jahr 2025 beträgt folglich 66.667 Euro (200.000*10% + 133.333*10% + 166.667*20%).

Randzahlen 3834 bis 3860: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 480 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 480 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448