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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 231
Innergemeinschaftliche Lieferungen
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Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017; siehe bei Rz. 3941 f. UStR 2000) Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuführen (die Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet werden unter Kennzahl 011 erklärt), ausgenommen die in Kennzahl 018 genannten Fälle. Zur Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem notwendig, dass der Abnehmer seine UID-Nummer bekannt gegeben hat. | 10 |