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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 167

Substanzgewinne aus inländischen Investmentfonds


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Substanzgewinne aus inländischen Investmentfonds (Kennzahl 444)
Substanzgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen inländischen Investmentfonds sind grundsätzlich endbesteuert. Mit der Eintragung auch dieser Substanzgewinne unter Kennzahl 444 wird die Tarifveranlagung gewünscht. Bei einem derartigen Antrag sind aber sämtliche endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge (Kennzahlen 366 und 369) sowie Substanzgewinne aus ausländischen Fonds (Kennzahl 448) einzutragen und die auf diese Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuern in Kennzahl 364 anzugeben. Dabei wird ein Günstigkeitsvergleich durchgeführt und die für den Steuerpflichtigen günstigere Besteuerung vorgenommen.
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