Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 243
Lieferungen von Kraftfahrzeugen
Lieferungen von
Kraftfahrzeugen (Kennzahl 064; siehe Rz. 2161 UStR
2000)
Die zitierten Gesetzesstellen lauten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 12 Abs. 16: | Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703
der Kombinierten Nomenklatur gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind
berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24
(Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei
mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für
Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum
Verkehr zugelassen sind. |
Art. 2: | Wer im Inland ein neues Kraftfahrzeug liefert, das bei der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht
Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer
behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeuges Unternehmer im
Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des U... |