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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 155

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (Kennzahl 762)
Grenzgänger, die in der BRD beschäftigt sind, haben das ausgefüllte Formular E 16, Grenzgänger, die in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt sind, den Vordruck E 17 beizulegen. Arbeitnehmer, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die völkerrechtlich privilegiert sind, z. B. Botschaften, UNO, und nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können, haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Bei der Veranlagung von solchen Arbeitnehmern sind sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlte Bezüge (§ 67 Abs. 1 und 2) sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in gleicher Weise wie bei normalen Lohnsteuerpflichtigen zu behandeln. Auch die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG (Besteuerung von sonstigen Bezügen mit festen Steuersätzen, Jahressechstel, Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn usw.) sind in diesen Fällen anzuwenden.
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