zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 230

Ausfuhrlieferungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Seite 2 der Umsatzsteuererklärung

Ausfuhrlieferungen (Kennzahl 011; siehe Rz. 1051 ff. UStR 2000)
Die im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG aufgezählten Umsätze (Kennzahlen 011, 012, 015) sind „echt" umsatzsteuerfrei, das heißt, der Unternehmer braucht für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten und hat trotzdem das Recht, seine Vorsteuer uneingeschränkt abzuziehen. Dazu gehören die Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG).
Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen Abnehmer ohne (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet gelieferten Gegenstände 75 € nicht übersteigt (Ausfuhr im Reisegepäck für nicht unternehmerische Zwecke).
S. S 231Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Die Ausländereigenschaft des Abnehmers ist...

Daten werden geladen...