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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 235
12% ermäßigter Steuersatz
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12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025; siehe Rz. 1351 UStR 2000) Die Lieferung oder der Eigenverbrauch von Wein durch den Erzeuger unterliegen dem Steuersatz von 12%. Im Falle von zugekauften Trauben oder eines Buschenschanks kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Einheitswert bis 150.000 € ) gilt dies nur, wenn sie zur Regelbesteuerung optiert haben (fünf Jahre Bindungswirkung); sonst siehe Kennzahlen 052 und 038. | 17 |