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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 160
Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern (Kennzahl 759)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hier sind anrechenbare ausländische Quellensteuern
anzuführen, die auf ausländische private Kapitalerträge entfallen, die über Antrag
mit dem halben Tarifsteuersatz besteuert werden
(z. B. Dividenden). Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet
worden sind, dürfen nicht eingetragen werden. |
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