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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 160

Ausländische Quellensteuern

Ausländische Quellensteuern (Kennzahl 759)


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Hier sind anrechenbare ausländische Quellensteuern anzuführen, die auf ausländische private Kapitalerträge entfallen, die über Antrag mit dem halben Tarifsteuersatz besteuert werden (z. B. Dividenden). Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

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