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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 177

Internetzugang

Internetzugang (Kennzahl 752)


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Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik und laufende Grundentgelte für einen derartigen Internetzugang können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die erstmalige Herstellung des Breitband-Internetzuganges nach dem erfolgt ist. Die im Jahr 2003 geleisteten Herstellungskosten können bis höchstens 50 Euro, die im Jahr 2003 geleisteten Grundentgelte bis höchstens 40 Euro monatlich außerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages abgesetzt werden. Nähere Informationen siehe Rz. 573a ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Zur steuerlichen Förderung von Internetzugängen siehe Artikel von Gerold Pinter (SWK-Heft 20/21/2003, Seite S 495) und von Doris Buxbaum und Andreas Hable (SWK-Heft 23/24/2003, Seite S 574).

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