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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 160

Antragsveranlagung bei ausländischen Zinsen und Wertpapieren

Antragsveranlagung bei ausländischen Zinsen und Wertpapieren (Kennzahl 755)


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Ausländische Kapitalerträge aus Zinsen und Wertpapieren können auf Antrag an Stelle der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% mit dem (vollen) Tarifsteuersatz besteuert werden. Die Kapitalerträge dürfen nicht um damit in Zusammenhang stehende Werbungskosten gekürzt werden.

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