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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 137

Sonderausgabenerhöhungsbetrag


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Sonderausgabenerhöhungsbetrag
Soferne Sie mindestens drei Kinder haben, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner 2003 für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben oder für die Ihnen für sieben Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag für die unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallenden Sonderausgaben noch um weitere 1.460 € . Der Erhöhungsbetrag kann nur von einem Steuerpflichtigen beansprucht werden und das Kind darf selbst keine Sonderausgaben geltend machen.
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