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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000)
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Hier sind die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit anzugeben. Ermitteln Sie den Gewinn durch vollständige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung, fügen Sie die Beilage E 1a
bei. |
Bei Beteiligungen an land- und
forstwirtschaftlichen Einkünften, die mit gesondertem Feststellungsbescheid bestimmt
werden, ist der Gewinnanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.
Anzugeben
sind
1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen,
schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,
b)
Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker
oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte,
Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder,
Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im
Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und
Übersetzer. Unter welchen Voraussetz...