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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 160

Ausländische Quellensteuern

Ausländische Quellensteuern (Kennzahl 758)


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Hier sind anrechenbare ausländische Quellensteuern anzuführen, die auf ausländische private Kapitalerträge entfallen, die über Antrag mit dem Tarifsteuersatz besteuert werden (Spar- und Wertpapierzinsen). Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

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