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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 236

Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw.

Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lauten:


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§ 19 Abs. 1 zweiter Satz:
Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
  • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
  • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Art. 19 Abs. 1 Z 3:
Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
  • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat und
  • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat ...
S. 237Art. 25 Abs. 5:
Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfäng...



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