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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 236
Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw.
Schuld gemäß § 19 Abs. 1
zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
Die zitierten
gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz: | Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen
sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet, wenn
|
Art. 19 Abs. 1 Z 3: | Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom
Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
|
S. S 237Art. 25 Abs. 5: | Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfäng... |