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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 179

Behinderung

Behinderung (Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34%
75
35% bis 44%
99
45% bis 54%
243
55% bis 64%
294
65% bis 74%
363
75% bis 84%
435
85% bis 94%
507
ab 95%
726

Behinderung des (Ehe-)Partners (Kennzahlen 436, 417 und 418)
Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des (Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Diätverpflegung
Zusätzlich zu den angegebenen Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei
a) Tuberkulose oder Zuckerkrankheit, Zöliakie oder AIDS mit 70 € monatlich,
b) ...












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