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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 144
Beteiligungserträge
Beteiligungserträge (Kennzahlen 780/782/784)
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Die Kennzahlen 780/782/784 sind nur auszufüllen im Fall der
Antragsveranlagung von endbesteuerungsfähigen
(inländischen) betrieblichen Kapitalerträgen sowie ausländischen betrieblichen
Kapitalerträgen, die der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25%
unterliegen. Sofern derartige Kapitalerträge in den „übrigen
Betriebseinnahmen" (Kennzahl 9090 des Formulars E 1a) enthalten sind, sind sie in
der Beilage E 1a über die Kennzahl 9290 (Korrekturen des Gewinnes/Verlustes,
steuerliche Mehr-/ Weniger-Rechnung) auszuscheiden und im Fall der
Antragsveranlagung unter den Kennzahlen 780/782/784 anzusetzen. Bitte beachten
Sie, dass in diesem Fall auch sämtliche privaten und ausländischen Kapitalerträge
und Substanzgewinne aus Investmentfonds in die Veranlagung einbezogen werden
müssen (Eintragung in den Kennzahlen 366, 369, 755, 756, 444 und 448 sowie
hinsichtlich der anrechenbaren Kapitalertragsteuer 364). Die anzurechnende
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