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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 196

Anlagenerlöse/Entnahmewerte von Anlagevermögen


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Anlagenerlöse/Entnahmewerte von Anlagevermögen (Kennzahl 9060)
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben hier Betriebseinnahmen aus dem Abgang (Verkauf, Entnahme) von Anlagevermögen einzutragen. Entnahmen von Anlagegütern sind mit dem steuerlich maßgeblichen Entnahmewert gemäß § 6 Z 4, dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme, anzusetzen. Teilwert ist der Wert, den ein Wirtschaftsgut für den Betrieb hat (Zusammenhangswert, § 6 Z 1).
B10


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