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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 153
Beiträge zu Berufsverbänden usw.
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Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 717) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind abzuziehen. Solche Beiträge sind insbesondere Gewerkschaftsbeiträge und Pensionistenverbandsbeiträge. In manchen Betrieben werden die Gewerkschaftsbeiträge schon vom Arbeitgeber abgezogen und an die Gewerkschaft abgeführt. In diesen Fällen ist der Gewerkschaftsbeitrag im Lohnzettel unter „Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b" bei der Kennzahl 243 von der Summe der Bruttobezüge schon abgezogen und deshalb in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert geltend zu machen. Wenn Sie Gewerkschaftsbeiträge direkt oder andere freiwillige Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen bezahlt haben, so sind die Beiträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung abzuziehen. Die Bezahlung der Beiträge ist allenfalls auf Verlangen des Finanzamtes durch Vorlage der Bestätigungen nachzuweisen. | 31 |