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Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Übrige steuerfreie Umsätze
ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)
Die darunter
fallenden Umsätze sind in § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 und 28 aufgezählt. Soweit jedoch in
solchen Fällen Rechnungen mit Angabe von Umsatzsteuer oder Kleinbetragsrechnungen mit
Angabe des Umsatzsteuersatzes ausgestellt werden, ist die Umsatzsteuer abzuführen. Die
Vorsteuern, die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängen, können nicht abgezogen
werden.
Solche unecht befreite Umsätze
sind u. a.:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Z 8: | die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung
von Krediten sowie Wertpapierumsätze, Umsätze
von Gesellschaftsanteilen, verschiedene Geld- und Bankgeschäfte; die Umsätze und
die Vermittlung von Gold in Barren- oder Plättchenform sowie von Goldmünzen unter
jeweils weiteren Voraussetzungen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 36/2001 betr.
Goldmünzen); |
Z 9: | die Vergütungen jeder Art einschließlich der
Reisekostenersätze, die an Mitglieder des
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere
mit der Üb... |