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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 217

Schuldnachlass


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Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668)
Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig, nur hat die Erfahrung gezeigt, dass der volle Abgabenanspruch nicht durchsetzbar ist. Daher wurden die Finanzämter angewiesen, von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch sukzessive Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und die Ausgleichsquote übersteigen. Voraussetzungen dafür sind die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsmöglichkeit. Bei Sanierungen außerhalb von Zwangsausgleichen soll in vergleichbarer Weise vorgegangen werden (siehe Rz. 654 KStR 2001). Bei der Kennzahl 669 ist der Gewinn aus dem Schuldnachlass (also der alte Sanierungsgewinn) einzutragen und bei der Kennzahl 668 die Ausgleichsquote.
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