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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 148

Ausländische Kapitalerträge


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Ausländische Kapitalerträge (Kennzahl 785) siehe Ausführungen bei Anm. 16.
Die Angaben unter den Kennzahlen 491 und 492 dienen der Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit der Sozialversicherung (siehe Anlage 2 zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG).
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