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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 236
Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 usw.
Umsatzsteuerschuld gemäß § 11
Abs. 12 usw. (Kennzahl 056; siehe Rz. 1721 f. UStR
2000)
Die im Erklärungsformular angeführten Paragraphen besagen:
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§ 11 Abs. 12: | Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er
diesen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der
Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt
... |
§ 11 Abs. 14: | Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. |
§ 16 Abs. 2: | Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben,
wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden
Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte
Unternehmer Schuldner der Steuer ... |
Art. 7 Abs. 4: | Hat der Unternehmer eine Lieferung als ... |