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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 149
Nicht ausgleichsfähige Verluste
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Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahlen 341 und 342) a) Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen Bei Beanspruchung von Investitionsfreibeträgen ist die so genannte Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG). Solche Verluste werden sozusagen auf „Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von Wartetastenverlusten. Da für Anschaffungen und Herstellungen nach dem der Investitionsfreibetrag nicht mehr zusteht, kann bei der Veranlagung 2003 kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. b) Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern und aus Verlustmodellen Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, werden ebenso behandelt wie Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen. Sie s... |