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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 177

Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust - Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben


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Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)
Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75% nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75% begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne unter der Kennzahl 419 einzutragen. Die Eintragung wird automatisch um 75% des um die in Kennzahl 419 enthaltenen Betrages verminderten Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht und ergibt damit die in Betracht kommende Vortragsgrenze.
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Kennzahlen 450 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und 460 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Kennzahlen 455, 456 und 465 gesetzliche Höchstbeträge.
S. 178Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von 2.920 € . Dieser Betrag erhöht sich
• um 2.920 € , wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der ...








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