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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 232
Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer
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Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer (Kennzahl 018) Wurde ein neues Fahrzeug von einem Unternehmer, der gewerbsmäßig mit Fahrzeugen handelt (z. B. Autohändler), in einen anderen EU-Staat geliefert und hat der Abnehmer keine UID-Nummer vorgelegt, dann ist diese Fahrzeuglieferung dennoch steuerfrei. Sie ist hier gesondert anzugeben. Der Vorsteuerabzug bleibt bestehen. Fahrzeuglieferer gemäß Art. 2 (Kennzahl 018) Art. 2 lautet: „Fahrzeuglieferer Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt." In den „Erläuterungen" wird dazu festgestellt: „Dies betrifft den Sonderfall, dass ein neues Fahrzeug (das ist z. B. ein Auto bis 6 Monate ab erster Inbetriebnahme unabhängig von der Fahrleistung und weiters jedes Auto bis zu 6000 km Fahrleistung) entweder von einem Privaten oder von einem Unternehmer, der nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen (PKWs) handelt und für das Fahrzeug ni... |